vision | statut | skriptum | event | mitglied | kontakt | |||||
Vorbemerkung
Vorbemerkung: PRÄAMBEL: Veterinärmedizinstudenten,
Lehrende und andere am Fach der "Anästhesie und Intensivmedizin"
Interessierte wollen durch diesen Verein die Kenntnisse vor allem in
den Bereichen §
1 NAMEN UND LOGO (2) Das
Logo des Vereines §
2 SITZ (2) Die Errichtung von Zweigstellen und/oder Zweigvereinen ist durch die Generalversammlung möglich. §
3 VEREINSZIELE (2) Diese
Ziele sollen zum Beispiel durch (3) an.im.al ist aufgrund der obgenannten Förderung der Allgemeinheit gemeinnützig. Die Tätigkeit ist nicht auf die Erzielung von materiellem Gewinn für den Verein oder die Mitglieder gerichtet. §
4 MITTEL ZUR ERREICHUNG DER VEREINSZIELE §
5 MITGLIEDSCHAFT (2) Natürliche oder juristische Personen und Gebietskörperschaften, die die Ziele von an.im.al fördern, können in den Verein aufgenommen werden. (3) Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern und Stiftern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme hat ohne Gegenstimme zu erfolgen und kann ohne Angabe von Gründen unterbleiben. Der Vorstand hat tunlichst auch andere Mitglieder des Vereins über ihre Meinung zu Neuaufnahmen zu befragen. §
6 ART UND ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT (2) Juristische Personen werden durch einen von ihnen entsandten Vertreter präsentiert. (3) Stifter sind solche natürlichen oder juristischen Personen, die die Ziele von an.im.al durch erhöhte Mitgliedsbeiträge oder/und Sponsorbeiträge fördern. (4) Ehrenmitglieder werden über Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung ernannt, wenn sie sich um an.im.al oder dessen Ziele (vgl § 3) besondere Verdienste erworben haben. Sie sind nicht verpflichtet Mitgliedsbeiträge zu bezahlen. (5) Der Jahressponsor (sinngemäß auch die Jahressponsoren) ist diejenige natürliche oder juristische Person, die an.im.al für die Dauer mindestens eines Jahres durch den vom Vorstand zu bestimmenden "Jahressponsorbetrag" fördert. Der Jahressponsor kann vom Vorstand berechtigt werden, diesen Umstand zu veröffentlichen. In diesem Fall ist die Jahreszahl des Wintersemesters des Sponsorjahres anzuführen. Der Jahressponsor kann auch berechtigt werden, das an.im.al Logo zu verwenden. Der Jahressponsorbetrag ist grundsätzlich - der Vorstand kann von Fall zu Fall anderes beschließen - in Barem zu leisten. Der Vorstand hat tunlichst nur einen Jahressponsor aufzunehmen. §
7 ENDE DER MITGLIEDSCHAFT (2) Der freiwillige Austritt kann nur mit Ende eines jeden Semesters der Veterinärmedizinischen Universität Wien erfolgen. Er ist dem Vorstand schriftlich ein Monat vorher mitzuteilen, wobei dieser den Austritt zur Kenntnis zu nehmen hat, wenn die Verpflichtungen des austretenden Mitglieds erfüllt wurden; der Austritt begründet keinen wie immer gearteten Anspruch auf Rückerstattung bzw Erlassung des Mitgliedsbeitrages oder Teilen hievon. (3) Die Streichung eines Mitgliedes ist vom Vorstand vorzunehmen, wenn das Mitglied nach zweimaliger Mahnung länger als drei Monate mit seinen Verpflichtungen im Rückstand ist. Die Streichung befreit das Mitglied nicht von der Bezahlung des Rückstandes. (4) Der Ausschluss eines Mitgliedes hat vom Vorstand wegen grober Verletzung von Mitgliederpflichten verfügt zu werden. Zuvor ist tunlichst der Vorsitzende des Schiedsgerichtes zu hören. Das Mitglied hat gegen den Ausschluss Berufungsmöglichkeit an die Generalversammlung, die endgültig über die Mitgliedsrechte entscheidet. Die Berufung muss 14 Tage nach Zugehen des eingeschriebenen Ausschlussschreibens eingeschrieben an den Präsidenten oder Schriftführer gerichtet werden. (5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann nur durch die Generalversammlung wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten erfolgen. §
8 WAHLRECHT (2) Das passive Wahlrecht haben nur natürliche Personen, die entweder ordentliche Mitglieder sind, oder von einer juristischen Person, die ordentliches Mitglied ist, für die Dauer der Funktionsperiode namhaft gemacht werden. §
9 PFLICHTEN UND RECHTE DER MITGLIEDER §
10 ORGANE §
11 GENERALVERSAMMLUNG (3) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes, der Generalversammlung oder auf schriftlichen, begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Vereinsmitglieder, oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen einberufen zu werden. (4) Zu jeder Generalversammlung sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung durch den Präsidenten, den Zweiten Präsidenten oder den Schriftführer einzuladen. (5) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens fünf Tage vor dem Termin beim Vorstand zu Handen des Schriftführers schriftlich einzubringen. (6) Die Generalversammlung kann gültige Beschlüsse nur über Punkte fassen, die in die Tagesordnung aufgenommen wurden. Ausgenommen davon ist nur der Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung. (7) Alle Mitglieder von an.im.al sind an der Generalversammlung teilnahme- und stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten aus. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied ist im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung zulässig. Die Abgabe von mehr als zwei Stimmen durch ein Mitglied ist jedenfalls unzulässig. (8) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte der Stimmberechtigten (bzw. ihrer Vertreter) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Zeit nicht beschlussfähig, so findet sie zehn Minuten später mit derselben Tagesordnung statt und ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlussfähig. (9) Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse, in denen das Statut geändert, oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen der Zwei-Drittel-Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. (10) Den Vorsitz bei der Generalversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung der Zweite Präsident, im Falle dessen Verhinderung das anwesende Vorstandmitglied, das am längsten Vereinsmitglied ist. §
12 AUFGABEN DER GENERALVERSAMMLUNG §
13 VORSTAND (2) Der
Vorstand kann wie folgt erweitert werden: (3) Der Vorstand kann jederzeit an.im.al - Mitglieder als Beiräte kooptieren. Diese unterstützen durch ihr besonderes Wissen und ihre besonderen Fähigkeiten den Vorstand bei Erfüllung seiner Aufgaben. Sie sind mit Kooptierung Vorstandsmitglieder. Diese Mitgliedschaft des jeweiligen Beirates endet spätestens mit dem Ende des jeweiligen Vereinsjahres. Neukooptierung ist zulässig. (4) Der Vorstand hat bei Ausscheiden (§ 15 Abs 2) eines gewählten Mitgliedes das Recht an dessen Stelle ein Vereinsmitglied zu kooptieren. (5) Der Vorstand wird vom Präsidenten oder von einem von ihm beauftragten Vorstandsmitglied zu den stattfindenden Vorstandssitzungen schriftlich einberufen. Die schriftliche Einberufung zu den Vorstandssitzungen kann entfallen, wenn den Vorstandsmitgliedern zu Beginn des Vereinsjahres die Sitzungstermine für das Vereinsjahr - mit Ortsangabe - schriftlich bekannt gegeben werden oder die Einladungen elektronisch erfolgen. (6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen worden sind und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. (7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, der den Vorsitz führt. Bei seiner Verhinderung gelten die Bestimmungen über den Vorsitz in der Generalversammlung (§ 11 Abs 10). §
14 SPESENERSATZ UND ENTGELT (2) Diese Bestimmung gilt nicht für Angestellte (§ 23). (3) Klargestellt wird, dass auch Vorstandsmitglieder für Leistungen, die über das Vereinsorganisatorisch hinausgehen, über ihr Verlangen angemessen zu honorieren sind. §15
AUFGABEN DES VORSTANDES (2) Die Vorstandsmitglieder können ihren Rücktritt nur schriftlich an den Vorstand erklären. § 7 ist mit Ausnahme des Abs 2 sinngemäß anzuwenden. Im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes ist dieser an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Neuwahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam. §
16 DAUER DER VORSTANDSTÄTIGKEIT §
17 PRÄSIDENT (2) Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt in Angelegenheiten, die dem Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes vorbehalten sind, unter eigener (auch finanzieller) Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Wenn diese Anordnungen durch das auf Grund der Statuten zuständige Organ nachträglich genehmigt werden, endet die diesbezügliche persönliche Verantwortung des Präsidenten. (3) Grundsätzlich wird der Präsident durch den Zweiten Präsidenten vertreten. §
18 SCHRIFTFÜHRER §
19 SCHATZMEISTER (3) Die Namen des Präsidenten und des Schatzmeisters sind den Geldinstituten, bei denen an.im.al Konten hat, jeweils bekannt zu geben. §
20 ARBEITSGRUPPEN (2) Die Arbeitsgruppenmitglieder werden vom Vorstand ernannt. Der Vorsitzende einer Arbeitsgruppe kann dem Vorstand Arbeitsgruppenmitglieder vorschlagen. Mitglieder der Arbeitsgruppen müssen nicht Mitglieder von an.im.al sein. (3) Für die Arbeitsgruppen und deren Mitglieder gelten diese Statuten. (4) Die Abberufung des Vorsitzenden einer Arbeitsgruppe kann jederzeit durch den Vorstand erfolgen und führt automatisch zur Auflösung der Arbeitsgruppe. Die Abberufung von Mitgliedern der Arbeitsgruppen obliegt dem jeweiligen Vorsitzenden. Der Vorsitzende hat aber auf Beschluss des Vorstandes das jeweilige Mitglied auszuschließen. §
21 RECHNUNGSPRÜFER (2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle, die Kontrolle der Einhaltung der Statuten durch die Mitglieder, sowie die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Grundsätzlich gelten für die Rechnungsprüfer dieselben Bestimmungen, die für den Vorstand gelten. (3) Alle Mitglieder und Organe von an.im.al haben den Rechnungsprüfern innerhalb angemessener Frist alle für die Aufgabenerfüllung der Rechnungsprüfer notwendige Auskünfte zu erteilen. (4) Grundsätzlich gelten für die Rechnungsprüfer dieselben Bestimmungen, die für den Vorstand gelten. §
22 SCHIEDSGERICHT (2) Im Streitfall nennt jeder Streitteil innerhalb von acht Tagen dem Vorsitzenden des Schiedsgereichtes zwei Mitglieder von an.im.al als Schiedsrichter. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen in Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist endgültig. (3) Der Vorstand kann eine Arbeitsgruppe (§ 20) unter Vorsitz des Vorsitzenden des Schiedsgerichtes einsetzen, der einen Entwurf zur Geschäftsordnung des Schiedsgerichtes auszuarbeiten hat. Dieser Entwurf kann von der Generalversammlung mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen in kraft gesetzt werden. §
23 ANGESTELLTE DES VEREINS (2) Der Vorstand hat genaue Bestimmungen über den Umfang und Art der Tätigkeit und der Zeichnungsberechtigung der Angestellten in den Anstellungsvertrag aufzunehmen. (3) Der Vorstand ist berechtigt bei grundsätzlicher Zustimmung der Generalversammlung einen oder mehrere Personen zu beschäftigen. (4) Die einzelnen Aufgaben sind ebenso wie die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses und die Entgeltansprüche in einem schriftlichen Vertrag festzuhalten. Werden Verträge mit einer Geltungsdauer über das Vereinsjahr hinaus geschlossen, bedarf der Vorstand der Zustimmung der Generalversammlung. Die Zustimmung kann auch im Nachhinein erteilt werden. §
24 AUFLÖSUNG DES VEREINS (2) Über die Liquidation, die Zuweisung eines etwa vorhandenen Vermögens und Bestellung eines fachlich geeigneten Liquidators und eines Stellvertreters beschließt die Generalversammlung nach dem Beschluss nach Abs 1 mit einfacher Mehrheit. Das Vermögen hat - nach Abdeckung etwaiger Verbindlichkeiten – einer anderen gemeinnützigen Institution – mit vergleichbarer Zielsetzung auf wissenschaftlichem oder sozialem Gebiet iSd §§ 34 ff BAO bzw vergleichbaren Normen idjgF – zuzufallen, wenn möglich mit ähnlichen Zielsetzungen wie an.im.al. (3) Der letzte Vorstand vor Auflösung von an.im.al hat binnen vier Wochen nach Beschlussfassung den zuständigen Behörden und Institutionen schriftlich die Auflösung des Vereins anzuzeigen. (4) Der Liquidator bzw im Fall seiner Verhinderung der Stellvertreter hat den Abschluss der Liquidation möglichst zügig voranzutreiben und wird dabei von den letzten Rechnungsprüfern unterstützt. (5) Der Liquidator bzw im Fall seiner Verhinderung der Stellvertreter hat die Vollbeendigung des Vereins entsprechend dem letzten Vorstand, den letzten Rechnungsprüfern und den jeweiligen Behörden und Institutionen anzuzeigen. Wien,
im Oktober 2005. |